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Einbürgerung
Anspruchseinbürgerung
Ein Anspruch auf Einbürgerung besteht, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
Bitte beachten Sie, dass diese Voraussetzungen nicht immer eingehalten werden müssen.
Es gibt zahlreiche Ausnahmen. Häufig "vergessen" die Behörden auf die Ausnahmen hinzuweisen.
Häufig zeigt sich, dass eine Ablehnung der Einbürgerungsbehörde nicht gerechtfertigt war, weil aufgrund der Rechtsprechung oder versteckter Ausnahmeregelungen eine Einbürgerung doch möglich ist.
Häufig werden Anforderungen gestellt, die Sie nicht erfüllen müssen, wie das Bestehen des Einbürgerungstests oder des Nachweises ausreichender Sprachkenntnisse.
Falsche Auskunft wird auch häufig hinsichtlich der Sicherung des Lebensunterhalts oder der noch notwendigen weiteren Jahren eines rechtmäßigen Aufenthalts.
Einbürgerung von Kindern
Notwendige Aufenthaltserlaubnis
Der Zweck der Aufenthaltserlaubnis muss grundsätzlich zu einem dauerhaften Aufenthalt in Deutschland führen. Ein Aufenthalt für ein Studium oder für einen vorübergehenden Aufenthalt aus humanitären Gründen reicht nicht aus.
Eine Duldung oder eine Aufenthaltsgestattung sind nicht ausreichend.
8-jähriger Aufenthalt
Der Lebensmittelpunkt muss in Deutschland sein.
Bei erfolgreicher Teilnahme an einem Integrationskurs nach dem Aufenthaltsgesetz verkürzt sich diese Frist auf 7Jahre.
Zeiten des Asylverfahrens werden mitgerechnet, wenn Sie als Flüchtling anerkannt worden sind oder das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine Abschiebung nach § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (früher § 51 Absatz 1 Ausländergesetz) festgestellt hat.
Ob Aufenthalte zu Studienzwecken mitgezählt werden, wird in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich beurteilt.
Einbürgerung von Ehegatten