Ausländerrecht, Einbürgerung, Visa, Familiennachzug, Aufenthaltsrecht


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bei Flüchtlingen

Erwerbstätigkeit

Erwerbstätigkeit bei Flüchtlingen

Asylberechtigte und GFK-Flüchtlinge erhalten grundsätzlich eine Aufenthaltserlaubnis mit unbeschränkten Arbeitsmarktzugang.

Nach 3 Jahren kann eine
Niederlassungserlaubnis erworben werden, wenn die Voraussetzungen eines Wiederrufs nicht vorliegen.

Nach 3 jährigen Inlandsaufenthalt ist bundesweite Arbeitssuche zu erlauben.

Zugang zur
selbständigen Erwerbstätigkeit darf nicht versagt werden.

Übrige Flüchtlingsgruppen haben grundsätzlich lediglich einen nachrangigen Arbeitsmarktzugang.

Staatenlose
haben grundsätzlich einen Anspruch auf selbständige Erwerbstätigkeit.

Weiter Hinweise finden Sie unter der Webseite: Flüchtlinge in Arbeit



Ihr Rechtsanwalt: Ausländerecht, Aufenthaltserlaubnis, Einbürgerung in Bornheim zwischen Bonn und Köln | kanzlei@gutjur.de

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