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Erwerbstätigkeit
Was Arbeitgeber von Ausländern wissen müssen
Arbeitgeber, die Ausländer in Deutschland beschäftigen
Zunächst ist zu klären, ob die Beschäftigung des Ausländers einer Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf.
Der Wunsch eines Arbeitgebers, einen bestimmten Ausländer zu beschäftigen, reicht für die Zustimmung zur Aufnahme einer Beschäftigung nicht aus. Voraussetzung ist vielmehr, dass der Arbeitgeber bereit ist, einen auf dem inländischen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehenden Arbeitnehmer einzustellen. Dies setzt grundsätzlich voraus, dass der Agentur für Arbeit ein detailliertes Stellenangebot unterbreitet wird.
Bei in Deutschland lebenden Ausländern wird bei der Zustimmung durch die Arbeitsagentur nicht nach Berufsgruppen oder Qualifikationsniveau differenziert, wie dies bei neu einreisenden Ausländern der Fall ist. Den im Inland lebenden Ausländern stehen somit grundsätzlich alle Beschäftigungsmöglichkeiten offen.
Zustimmungsfreie Beschäftigungen
Für zahlreiche Beschäftigungen bedürfen Ausländer keiner Zustimmung, zum Beispiel:
Zustimmung erforderlich
Zustimmung zu Beschäftigungen ohne Beschränkungen kann erteilt werden für:
Ablauf des Zustimmungsverfahrens
Beantragung eines Aufenthaltstitels zur Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses
Bei der Beantragung eines Aufenthaltstitels, der die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt, prüft die Ausländerbehörde, ob es sich um eine zustimmungsfreie oder zustimmungspflichtige Beschäftigung handelt.
Liegt eine zustimmungspflichtige Beschäftigung vor, schaltet sie die zuständige Agentur für Arbeit ein.
Prüfung durch die Agentur für Arbeit
Der Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung darf nur zugestimmt werden, wenn
Pflichten des Arbeitgerbers
Der Arbeitgeber, bei dem ein Ausländer beschäftigt werden soll, ist verpflichtet, der Bundesagentur für Arbeit Auskunft über das Arbeitsentgelt, die Arbeitszeiten und sonstige Arbeitsbedingungen zu erteilen.
Arbeitgeber können den Entscheidungsprozess erheblich verkürzen, wenn sie der Agentur für Arbeit frühzeitig das Stellenangebot unterbreiten.
Bei Eingang der Zustimmungsanfrage der Ausländerbehörde kann Ihnen in diesen Fällen umgehend die Entscheidung der Agentur für Arbeit mitgeteilt werden.
Versagung der Zustimmung
Die Zustimmung zur Aufnahme der Beschäftigung eines ausländischen Arbeitnehmers ist zu versagen, wenn
Die Zustimmung kann versagt werden, wenn der ausländische Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber schuldhaft gegen einschlägige Rechtsvorschriften verstoßen hat.
Die Zustimmung kann widerrufen werden, wenn der Ausländer zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird.
Weitere Details gibt es bei der Bundesagentur für Arbeit
Ordnungswidrigkeiten
Wer als ausländischer Arbeitnehmer eine Beschäftigung ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel/Arbeitsgenehmigung-EU ausübt oder als Arbeitgeber einen ausländischen Arbeitnehmer ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel/Arbeitsgenehmigung-EU beschäftigt, handelt ordnungswidrig.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden