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Einbürgerung > Voraussetzungen der Einbürgerung
Einbürgerung bei Straftaten
Eine Verurteilung wegen einer schweren Straftat macht die Einbürgerung unmöglich. Das gilt - grundsätzlich - auch für Verurteilungen im Ausland.
Nach Ablauf von einigen Jahren ist eine Einbürgerung wieder möglich, wenn die Straftat aus dem Bundeszentralregister gestrichen wurde.
Geringfügige Verurteilungen stehen der Einbürgerung nicht entgegen, wenn folgende Strafen verhängt wurden:
Bei höheren Strafen kann die Einbürgerungsbehörde im Einzelfall trotzdem einbürgern.
Verurteilungen zu Straftaten im Ausland müssen der Einbürgerungsbehörde angegeben werden. Das gleiche gilt für ein laufendes Ermittlungsverfahren.