Ausländerrecht, Einbürgerung, Visa, Familiennachzug, Aufenthaltsrecht


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zu Unionsbürgern

Familiennachzug

Familiennachzug bei Unionsbürgern

Familienzusammenführung (Familiennachzug) wird von den Behörden häufig erheblich erschwert, obwohl die Bedeutung der Familie für Gesellschaft und Staat anerkannt ist.

Freizügigkeit wird Familienangehörigen von EU-Bürgern, die eine Aufenthaltserlaubnis-EU besitzen, gewährt. Zum Familiennachzug grundsätzlich zugelassen werden

  • Ehefrau / Ehemann
  • "Kinder", die noch nicht 21 Jahre alt sind.


Der Zuzug anderer Familienangehöriger ist möglich. Hieran werden etwas höhere Anforderungen geknüpft.

In der Regel sind der Ausländerbehörde folgende Nachweise auszuhändigen:

  • Einkommensnachweis
  • Krankenversicherungsnachweis
  • Mietvertrag
  • gültiger Pass oder Personalausweis
  • 2 Fotos


Spätestens 3 Monate nach Einreise muss eine Aufenthaltserlaubnis-EG beantragt werden.

Erteilung oder Verlängerung der
Aufenthaltserlaubnis-EG sind gebührenfrei.

Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und einen Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen, haben das gleiche Recht wie ein Unionsbürger.

Familienangehörige eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, müssen eine „
Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers" beantragen. Diese Aufenthaltskarte hat eine Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Ausstellung.

Nicht freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und sonstige Verwandtschaft können nur unter den allgemeinen ausländerrechtlichen Grundsätzen nachziehen.

Unionsbürger und deren Familien haben es ein bisschen leichter.


Ihr Rechtsanwalt: Ausländerecht, Aufenthaltserlaubnis, Einbürgerung in Bornheim zwischen Bonn und Köln | kanzlei@gutjur.de

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