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Erwerbstätigkeit
Beschäftigung von Ausländern
Ausländer, die in Deutschland arbeiten wollen, bedürfen meist eines Aufenthalstitels und einer Arbeitserlaubnis.
Der Aufenthaltstitel ist grundsätzlich bei der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat) im Heimatland zu beantragen, teilweise aber auch bei der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland.
Der Aufenthaltstitel macht deutlich, ob "Erwerbstätigkeit gestattet" oder "Erwerbstätigkeit nicht gestattet" ist.
Anträge auf Arbeitserlaubnis sind grundsätzlich nicht mehr an die Arbeitsämter zu richten, sondern an die Ausländerbehörde.
Besonderheiten gelten für Bürger der neuen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Estland, Lettland, Litauen, Polen, Ungarn, Tschechische Republik, Slowakische Republik und Slowenien. Sie benötigen für den Aufenthalt in Deutschland keinen Aufenthaltstitel. Jedoch ist eine Beschäftigung in Deutschland nur möglich, wenn die zuständige Agentur für Arbeit eine Arbeitsgenehmigung erteilt.
Arbeitserlaubnis für Ausländer
Die Erteilung einer Arbeitserlaubnis steht grundsätzlich im Ermessen der Ausländerbehörde.
Erforderlich ist meist ein konkretes Arbeitsplatzangebot.
Die Arbeitserlaubnis wird meist von der Ausländerbehörde auf dem Aufenthaltstitel vermerkt. Die Arbeitserlaubnis kann die Berechtigung zur Aufnahme einer selbständigen oder einer unselbständigen Erwerbstätigkeit umfassen.
Die Erteilung der Arbeitserlaubnis hängt, neben der Staatsangehörigkeit, insbesondere von der Art der Beschäftigung ab.
Unterschiedliche Regeln gelten für gering qualifizierte, qualifizierte und hoch qualifizierte Beschäftigungen.
Gering qualifizierte Beschäftigung
Gering qualifiziert sind Beschäftigungen, die ohne eine dreijährige Ausbildung ausgeübt werden können. Für gering qualifizierte Beschäftigung besteht ein "Anwerbestopp".
Eine Arbeitserlaubnis wird nur in eng begrenzten Ausnahmefällen erteilt.
Derartige Absprachen bestehen zur Zeit mit Kroatien, Polen, der Slowakei, Slowenien, Ungarn, Rumänien, Tschechien, sowie mit Bulgarien für das Hotel- und Gaststättengewerbe.
Die Vermittlung ist auf die Beschäftigung in der Land- und Forstwirtschaft, im Hotel- und Gaststättengewerbe, in der Obst- und Gemüseverarbeitung sowie in Sägewerken beschränkt.
Der Zeitraum für die Beschäftigung von Saisonarbeitnehmern ist für den Betrieb kalenderjährlich auf 8 Monate begrenzt. Die Begrenzung gilt nicht für Betriebe des Obst-, Gemüse-, Wein-, Hopfen- und Tabakanbaus.
Gering-qualifizierte Beschäftigung - Ausnahmen
Qualifizierte Beschäftigung von Ausländern
Eine qualifizierte Beschäftigung setzt eine mindestens 3-jährige Berufsausbildung voraus.
Ab dem 1. November 2007 entfällt die Prüfung, ob bevorrechtigte Arbeitssuchende für Maschinen- und Fahrzeugbau- sowie Elektroingenieure aus den mittel- und osteuropäischen EU-Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen.
Die Vorrangprüfung entfällt auch für ausländische Absolventen einer deutschen Hochschule unabhängig vom Studienfach.
Eine Zulassung ist ansonsten im Einzelfall möglich, wenn ein besonderes öffentliches Interesse besteht, zum Beispiel hohe Investitionssumme, Schaffung von Arbeitsplätzen.
Ausnahmen gelten für bestimmte Berufsgruppen.
Eine Aufzählung dieser Berufsgruppen finden sie hier.
Qualifizierte Beschäftigung - Arbeiserlaubnis
Die Bundesagentur für Arbeit kann der Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck einer Beschäftigung, die eine mindestens 3-jährige Berufsausbildung voraussetzt, zustimmen für
Hochqualifizierte Beschäftigung
Von Anfang an kann Niederlassungserlaubnis erteilt werden. Erforderlich ist der Nachweis eines konkreten Arbeitsplatzangebotes.
Bei einer hoch qualifizierten Beschäftigung bedarf es keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, sondern nur der Ausländerbehörde.
Als Anwendungsbeispiele nennt das Gesetz:
Weiterhin sind Spezialisten und leitende Angestellte mit besonderer Berufserfahrung genannt, die ein Gehalt in Höhe von mindestens dem doppelten der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten.
Gerne helfen wir Ihnen dabei, eine Arbeitserlaubnis zu erlangen.
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