Ausländerrecht, Einbürgerung, Visa, Familiennachzug, Aufenthaltsrecht


Direkt zum Seiteninhalt

Freizügigkeit

Allgemeines

Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger

Unionsbürger sind Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union.

Die
Freizügigkeit bedeutet zum einen, dass jeder Unionsbürger grundsätzlich das Recht hat, sich in der Europäischen Union frei zu bewegen, in jeden anderen Mitgliedstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten. Zum anderen bedeutet es die Möglichkeit, sich in jedem Mitgliedstaat wirtschaftlich zu betätigen, d.h. unselbständig oder selbständig tätig zu sein, Dienstleistungen zu erbringen usw.

Freizügigkeitsberechtigte sind:

  • Arbeitnehmer, Arbeitssuchende oder Auszubildende,
  • Selbständige Unternehmer
  • Verbleibeberechtigte
  • (eingeschränkt) nicht erwerbstätige Unionsbürger
  • (eingeschränkt) Familienangehörige


Für die neuen Beitrittsländer gelten noch Sonderregelungen.
Hilfe wer in welchem Ausmaß sich in der Europäischen Union berechtigt aufhalten kann, finden Sie hier.

Am 1. Mai 2004 sind der Europäischen Union beigetreten: die Tschechische Republik, die
Slowakische Republik, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowenien, Ungarn, Malta und
Zypern.
Bulgarien und Rumänien sind am 1. Januar Jahr 2007 Mitglied der Europäischen Union
geworden.
Weiter Hinweise erhalten Sie von RPF Ansgar Fehrenbacher 2003/2007/2008

Der Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages zur
Arbeitnehmerfreizügigkeit nach der Osterweiterung der Europäischen Union

Freizügigkeitsbescheinigung

Unionsbürger und ihren Familienangehörigen wird Freizügigkeit im Bundesgebiet gewährt. Sie haben das Recht auf freie Einreise und Aufenthalt, freien Zugang zum Arbeitsmarkt, Ausübung eines Gewerbes etc.

Staatsangehörige der so genannten "
Beitrittsstaaten" wird vorerst keine völlige Freizügigkeit gewährt. In erster Linie betrifft dies den freien Zugang zum Arbeitsmarkt.

Zu den
Beitrittsstaaten zählen die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn, die Republik Malta, die Republik Polen, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Bulgarien und die Republik Rumänien.

Die Bescheinigung über die Gewährung von Freizügigkeit in der Bundesrepublik Deutschland - die so genannte "
Freizügigkeitsbescheinigung" - können Sie ausschließlich bei der Ausländerabteilung der Bürgerdienste erhalten.

Benötigte Unterlagen

  • Pass oder Identitätskarte
  • Nachweis über die Sicherstellung des Lebensunterhaltes (z.B.: durch Vorlage eines Arbeitsvertrages)
  • Lichtbild

Rechte von Freizügigkeitsberechtigten

Sind Unionsbürger freizügigkeitsberechtigt, genießen sie besondere Rechte, zum Beispiel:

  • Unionsbürger bedürfen für die Einreise keines Visums und für den Aufenthalt keines Aufenthaltstitels. Familienangehörige, die nicht Unionsbürger sind, bedürfen für die Einreise eines Visums, sofern eine Rechtsvorschrift dies vorsieht.
  • Unionsbürger, ihre Ehegatten oder Lebenspartner und ihre unterhaltsberechtigten Kinder, die sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, haben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Freizügigkeitsvoraussetzungen das Recht auf Einreise und Aufenthalt. Für Kinder unter 16 Jahren gilt dies nur, wenn ein Erziehungsberechtigter sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
  • Für die Ausstellung der Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht, der Aufenthaltserlaubnis-EU und des Visums werden keine Gebühren erhoben.


Freizügigkeit und Aufenthalt von bis zu 3 Monaten

Jeder Unionsbürger, der einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mit sich führt, hat das Recht, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben. Unter keinen Umständen darf ein Ausreise- oder Einreisevisum verlangt werden.

Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und einen Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen, haben das gleiche Recht wie ein Unionsbürger. Von ihnen kann ein Visum für einen Kurzaufenthalt verlangt werden. Die von einem Mitgliedstaat ausgestellte Aufenthaltskarte hat den gleichen Wert wie ein Visum für einen Kurzaufenthalt.


Ihr Rechtsanwalt: Ausländerecht, Aufenthaltserlaubnis, Einbürgerung in Bornheim zwischen Bonn und Köln | kanzlei@gutjur.de

Zurück zum Seiteninhalt | Zurück zum Hauptmenü