Ausländerrecht, Einbürgerung, Visa, Familiennachzug, Aufenthaltsrecht


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Grenzübertrittbescheinigung

Aufenthaltsrecht

Grenzübertrittsbescheinigung - Passverwahrung


Eine
Grenzübertrittsbescheinigung erhält der Ausländer mit der Abschiebungsandrohung oder im Rhamen der Festsetzung der Asureisepflicht.

Mit der Grenzübertrittsbescheinigung kann der Ausländer ausreisen. Dabei erhält er beim
Grenzübertritt auch seinen bei der Grenzbehörde hinterlegten Pass oder Passersatz zurück.

Über die Passverwahrung erhält der Ausländer eine formlose Bescheinigung, die gebührenfrei erteilt wird.
Die Passverwahrung Angehöriger von Positivstaaten ist grundsätzlich nicht erforderlich.

Die Grenzübetrittsbescheinigung kann auch nach der Ausreise des Ausländers der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft) persönlich zur Bestätigung vorgelegt werden.

Bei der
Grenzübertrittbescheinigung handelt es sich um einen Nachweis über die freiwillige Ausreise des Ausländers inerhalb der Ausreisefrist. Dann wird er auch nicht zur Fahndung ausgeschrieben.

Achtung: Die Ausreise in einen Mitgliedstaat der EU reicht zur Erfüllung der Ausreisepflicht nicht ausreicht.

Grenzübertrittsbescheinigung - Passverwahrung


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