Ausländerrecht, Einbürgerung, Visa, Familiennachzug, Aufenthaltsrecht


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Touristenvisum / Schengenvisum

Aufenthaltsrecht

Voraussetzungen für die Erteilung von kurzfristigen Visa (Schengen-Visa)

Schengen-Visa berechtigen auch zu Aufenthalten in: Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Luxemburg; den Niederlanden, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden und Spanien.

Einen Anspruch auf ein Besuchs- oder Touristenvisum vermittelt das Aufenthaltsgesetz nicht.

Der Antragsteller muss nachweisen, dass sein Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland finanziell abgesichert ist. Er darf für seinen Besuch keine öffentlichen Mittel in Anspruch nehmen.

Kann er Reise und Aufenthalt nicht aus eigenen Mitteln finanzieren, kann sich auch ein in Deutschland wohnhafter Gastgeber verpflichten, für alle aus dem Aufenthalt des Gastes in Deutschland entstehenden Kosten einschließlich der Kosten für eventuelle Krankenbehandlungen aufzukommen. Zuständig für die Aufnahme einer solchen
Verpflichtungserklärung sind regelmäßig die deutschen Ausländerbehörden am Wohnort des Gastgebers.

Grundsätzlich ist eine schengen-weit gültige
Reisekrankenversicherung (mit einer Deckungssumme von mindestens 30.000,-€) erforderlich. Diese Versicherung sollte nach Möglichkeit vom Antragsteller im Heimatland, kann aber auch vom Gastgeber abgeschlossen werden.

Die Auslandsvertretungen müssen zudem insbesondere zur "Rückkehrbereitschaft" und "Rückkehrmöglichkeit" des Reisenden eine positive Prognose abgeben.

Eine Ablehnung erfolgt in der Regel ohne Begründung und ohne Rechtsbehelfsbelehrung.

Die ablehnende Entscheidung zu einem Antrag auf Erteilung eines Visums zu touristischen Zwecken ist gemäß § 83 Aufenthaltsgesetz unanfechtbar.


Schengenvisum - 3 Monate als Tourist

Visum für längere Aufenthalte

Für Aufenthalte über drei Monate oder Aufenthalte, die zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit führen, sind Ausländer grundsätzlich visumpflichtig.

Ausgenommen hiervon sind Angehörige der EU- und EWR-Staaten sowie der Schweiz, Australiens, Israels, Japans, Kanadas, Neuseelands, der Republik Korea und der Vereinigten Staaten von Amerika, die jede erforderliche Aufenthaltsgenehmigung auch nach der Einreise einholen können.

Visaerleichterungen für russische Staatsbürger (pdf-Datei).

Für alle anderen Staatsangehörigen gilt: das Visum muss grundsätzlich
vor der Einreise bei der zuständigen Auslandsvertretung beantragt werden. Es bedarf im Regelfall der Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland. Zuständig ist die Ausländerbehörde des Ortes, an dem der Ausländer seinen Wohnsitz nehmen wird. Das Visumantragsformular für einen langfristigen Aufenthalt (über 3 Monate) erhalten Antragsteller kostenlos von der jeweiligen Auslandsvertretung.

Das hier abrufbare Formular für einen langfristigen Aufenthalt (deutsch, englisch, französisch, italienisch) kann ebenfalls bei der zuständigen Auslandsvertretung eingereicht werden, ist jedoch immer im Original (mindestens in zweifacher Ausfertigung) und nur in der von der Auslandsvertretung benutzten Sprachversion vorzulegen!

Zustimmungsverfahren dauern in der Regel bis zu drei Monaten, gelegentlich auch länger, da auch die Ausländerbehörde in der Regel noch weitere Behörden (z.B. die Bundesagentur für Arbeit) beteiligt. In zustimmungspflichtigen Fällen darf die Auslandsvertretung das beantragte Visum erst dann erteilen, wenn die Zustimmung der Ausländerbehörde vorliegt.

Für aufenthaltsrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach dem Aufenthaltsgesetz für Ausländer, die sich bereits in Deutschland aufhalten, sind die Ausländerbehörden zuständig.

Visum - Kategorien - Gültigkeitsdauer - Nutzungsdauer

Es gibt verschiedene Typen von Visa

Kategorie "C1": Dieses
Visum für den sehr kurzfristigen Aufenthalt berechtigt den Inhaber zur ein-, zwei- oder mehrmaligen Einreise für einen Aufenthalt bis zu 30 Tagen (Nutzungsdauer) innerhalb eines Zeitraums von bis zu einem Halbjahr (Gültigkeitsdauer).

Kategorie ,,C2": Dieses
Visum berechtigt den Inhaber zur ein-, zwei- oder mehrmaligen Einreise für einen Aufenthalt von 31 bis zu 90 Tagen (Nutzungsdauer) innerhalb eines Zeitraums von bis zu einem Halbjahr (Gültigkeitsdauer).

Kategorie ,,C3": Dieses
Visum berechtigt den Inhaber zur mehrmaligen Einreise für einen Aufenthalt von bis zu 90 Tagen pro Halbjahr (Nutzungsdauer) innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr (Gültigkeitsdauer).

Kategorie "C4": Dieses
Visum berechtigt den Inhaber zur mehrmaligen Einreise für einen Aufenthalt von bis zu 90 Tagen pro Halbjahr (Nutzungsdauer) innerhalb eines Zeitraums von einem, zwei bis zu fünf Jahren (Gültigkeitsdauer).


Ihr Rechtsanwalt: Ausländerecht, Aufenthaltserlaubnis, Einbürgerung in Bornheim zwischen Bonn und Köln | kanzlei@gutjur.de

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