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zu Drittländern

Familiennachzug

Familienzusammenführung bei Drittstaatsangehörigen

Drittstaatsangehörige sind alle Bürger, die weder die deutsche Staatsbürgerschaft noch die Staatbürgerschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union haben.

Familienzusammenführung (Familiennachzug) wird von den Behörden häufig erheblich erschwert, obwohl die Bedeutung der Familie für Gesellschaft und Staat anerkannt ist.

Familienzusammenführung ist grundsätzlich nur für die
Kernfamilie möglich:

  • Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und vergleichbare Partnerschaften
  • Eltern mit ihren minderjährigen Kindern; auch Adoptiv- oder Stiefkinder.


Sonstige Verwandtschaft (Großeltern, Geschwister, volljährige Kinder) gehören nicht zur Kernfamilie.
Auch nicht die nichteheliche, verschiedengeschlechtliche Lebensgemeinschaft.

Neben der Kernfamilie kann "sonstige Verwandtschaft" grundsätzlich nur unter besonderen Voraussetzungen nachziehen.

Die familienrechtlichen Beziehungen sind grundsätzlich durch öffentliche Urkunden nachzuweisen – vorzugsweise durch Personenstandsurkunden.

Übersetzung der Urkunden kann verlangt werden. Grundsätzlich ist Legalisation notwendig.

Legalisation erfolgt nicht bei Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5. 10. 1961.

An die Stelle der Legalisation tritt ein
„Apostille“ – ein Vermerk einer Behörde des Ausstellerstaates.

Auch gibt es Abkommen mit Staaten, wo keine besondere Anerkennung notwendig ist.

Zweck der Familienzusammenführung ist die Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft.

Grundsätzlich ist dabei eine gemeinsame Wohnung notwendig. Sonst ist Beistands- oder Betreuungsgemeinschaft anders nachzuweisen. Nötig bei Altenheim, berufsbedingter Trennung usw. – Regelmäßiger Kontakt (nicht nur Besuche).

Voraussetzungen des Familiennachzugs

Voraussetzungen für den Familiennachzug von Drittstaatsangehörigen

Der Familienangehörige, zu dem der Nachzug erfolgen soll, muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis
  • ausreichender Wohnraum
  • gesicherter Lebensunterhalt (Ausnahme: anerkannte Flüchtlinge und Asylberechtigte, bzw. Personen mit Abschiebungsschutz)


Notwendig ist ein
rechtmäßiger Aufenthalt. Wird der Aufenthaltstitel ungültig oder erlischt er aus anderen Gründen, wie z.B. Widerruf, ist der Aufenthalt nicht rechtmäßig.

Ob
ausreichender Wohnungraum besteht, richtet sich nach den sozialen Mietwohnungen.

Bei anerkannten Flüchtlingen kann von der Voraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts abgewichen werden.

Grundsätzlich kein Nachzug zu

  • Inhabern von Duldungen
  • Personen, die noch im Asylverfahren sind (Aufenthaltsgestattung)
  • Aufenthaltserlaubnis aufgrund persönlicher oder humanitärer Gründe (umstritten)


EU-Richtlinie zur Familienzusammenführung von 2003 als PDF-Datei
Bericht der EU-Kommission (2008) zur Familienzusammenführung als PDF-Datei


Ehegattennachzug Deutschkenntnisse bei Drittländern

Die FDP fordert eine Anpassung der deutschen Regelungen zum Ehegattennachzug zu ausländischen EU-Bürgern in Anschluss an die Entscheidung des Europäischen Gerichthofs vom 25. Juli 2008 "Metock-Urteil (C-127/08). Ehepartner, die einem Drittstaat angehören und zu deutschen Staatsangehörigen nachziehen, müssen Deutschkenntnisse nachweisen. Dagegen müssten "drittstaatsangehörige Ehegatten von Unionsbürgern, die in der Bundesrepublik Deutschland leben, diesen Nachweis nicht erbringen".

Diese "Rechtszersplitterung" sei "vollkommen inakzeptabel". Die Bundesregierung müsse sicherstellen, dass Ehegatten deutscher Staatsbürger nicht benachteiligt werden.

Antrag der FDP: Angleichung Ehgattennachzug


Ihr Rechtsanwalt: Ausländerecht, Aufenthaltserlaubnis, Einbürgerung in Bornheim zwischen Bonn und Köln | kanzlei@gutjur.de

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