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Allgemeines
Gebühren für Aufenthaltstitel
Die Ausländerbehörde nimmt für die Ausstellung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln (Visum, Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsgenehmigung, Niederlassungserlaubnis) Gebühren.
Nach der Aufenthaltsverordnung sind für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis von 85 Euro bis zu 200 Euro vorgesehen (§ 44 AufenthV). Bei der Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gelten folgende Bestimmungen:
Für Minderjährige, Flüchtlinge, Staatenlose gibt es Ermäßigungen.
Darüberhinaus gibt es zahlreiche Befreiungen und Ermäßigungen, insbesonder auch aus Billigkeitsgründen - etwa wenn der Ausländer mittellos ist und Sozialleistungen bezieht sowie wegen zwischenstaatlicher Vereinbrungen.
Die Bundesregierung erwägt die Überarbeitung der Gebührenreglung für Aufenthaltstitel.
Weitere Hinweise zu Gebühren bei der Einbürgerung.
Gebühren für Unionsbürger
In Deutschland sind Unionsbürger und ihre Familienangehörigen von Gebühren für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis-EG (früher), eines Visums/einer Aufenthaltskarte und nunmehr einer Freizügigkeitsbescheinigung gemäß § 13 des Gesetzes über Einreise und Aufenthalt von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Aufenthaltsgesetz/EWG – AufenthG/ EWG) befreit.
Auch § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU – FreizügG/EU) geht von der Gebührenfreiheit aus.
Jedoch ist eine Bearbeitungsgebühr für die Erteilung der Aufenthaltskarte bzw. der Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechts in Höhe von 8 Euro vorgesehen.
Die Ausstellung einer Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht für Unionsbürger ist gebührenfrei.