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Allgemeines
Bundesamtes für Migration, Integration und Asyl
Aufgaben des Bundesamtes für Migration, Integration und Asyl:
Asylbewerber im Juli 2008
Im Juli 2008 wurden beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge 1.793 Asylerstanträge gestellt.
Die Zahl der Asylerstanträge irakischer Staatsangehöriger ist gegenüber dem Vormonat geringfügig von 544 auf 553 angestiegen (Angaben des Bundesamtes).
Hauptherkunftsländer von Asylbewerben in den Monaten Juli 2008
1. Irak = 553
2. Türkei = 89
3. Kosovo = 85
4. Vietnam = 80
5. Syrien = 71
6. Russische Föderation = 70
7. Indien = 66
8. Sri Lanka = 54
9. Iran = 51
10. Nigeria = 51
Als Asylberechtigte anerkannt wurden 30 Personen (1,7 Prozent). Flüchtlingsschutz nach § 3 des Asylverfahrensgesetzes i.V.m. § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes erhielten 578 Personen (33,1 Prozent). Abgelehnt wurden die Anträge von 545 Personen (31,2 Prozent). Anderweitig erledigt (z.B. durch Verfahrenseinstellungen wegen Rücknahme des Asylantrages) wurden die Anträge von 541 Personen (31,0 Prozent). Bei 51 Personen (2,9 Prozent) hat das Bundesamt im Juli 2008 Abschiebungsverbote im Sinne von § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes festgestellt.
Jüdische Zuwanderer
Seit 1991 haben die Bundesländer jüdische Zuwanderer aufgenommen. Grundlage war eine analoge Anwendung des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge (HumHAG, auch Kontingentflüchtlingsgesetz genannt).
Im Jahr 2003 hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom Bundesverwaltungsamt das Verfahren für die Verteilung jüdischer Zuwanderer auf die Bundesländer übernommen und seitdem durchgeführt.
Durch den Beitritt der baltischen Staaten Estland, Lettland und Litauen am 1. Mai 2004 zur Europäischen Union besteht für deren jüdische Staatsangehörige seitdem nicht mehr die Aufnahmemöglichkeit im geregelten Verfahren.
Mit dem In-Kraft-Treten des Zuwanderungsgesetzes zum 1. Januar 2005 entfiel das HumHAG als Rechtsgrundlage. Jüdische Zuwanderer müssen seitdem auf der Rechtsgrundlage des Aufenthaltsgesetzes ihre Einreise und Aufnahme in Deutschland beantragen.
Integrationskurs - Teilnahmepflicht?
Der Integrationskurs umfasst insgesamt 645 Unterrichtseinheiten.
Den ersten Teil, bestehend aus 600 Unterrichtseinheiten, bildet der Sprachkurs.
Der zweite Teil nennt sich Orientierungskurs und besteht aus den restlichen 45 Unterrichteinheiten.
In diesem Kursabschnitt stehen die Themenbereiche "Politik in der Demokratie", "Geschichte und Verantwortung" und "Mensch und Gesellschaft" im Vordergrund.
Das Ziel: Migranten sollen sich im Alltag verständigen und an der deutschen Gesellschaft teihaben können.
Ob ein Migrant am Integrationskurs teilnehmen darf oder er dazu verpflichtet werden kann, ist in den §§ 44 und 44a des AufenthG, § 11 Abs. 1 FreizügG EU und § 9 Abs. 1 BVFG geregelt.
Dabei wird zwischen Ausländern, Bürgern der Europäischen Union, Spätaussiedlern und deutschen Staatsangehörigen unterschieden.
Die Teilnehmer müssen sich in der Regel mit einem Beitrag von einem Euro je Unterrichtsstunde an den Kosten für einen Integrationskurs beteiligen.