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Familiennachzug
Sicherung des Lebensunterahlts - SGB II +
Der Lebensunterhalt ist gesichert, wenn das gemäß SGB II (Hartz IV) anrechenbare (und nicht das Netto-) Einkommen so hoch ist, dass kein ergänzender SGB II-Anspruch mehr besteht.
Ob die Leistung tatsächlich in Anspruch genommen wird, ist unerheblich.
Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 26.8.2008 - 1 C 32.07) hat entschieden, dass auch die Regelungen zu Absetz- und Freibeträgen gemäß § 11 Abs. 2 und § 30 SGB II anwendbar sind.
Dadurch werden künftig höhere Einkommen nachgewiesen werden müssen.
Danach werden bestimmte Einkünfte nicht angerechnet, da sie der Sicherung des (Erwerbs-)Einkommens dienen. Diese "Absetzbeträge" (Steuer und Sozialversicherungsbeiträge, Beiträge zu gesetzlich vorgeschriebenen oder angemessenen Versicherungen, Fahrtkosten zur Arbeit, Arbeitsmittelpauschale von 15,33 Euro u. a.) liegen bei einem Einkommen aus Erwerbstätigkeit von bis zu 400 Euro immer pauschal bei 100 Euro, bei einem höheren Erwerbseinkommen können sie bei höheren nachgewiesenen Kosten auch darüber hinaus gehen.
Die Freibeträge werden nicht bei der Berechnung der SGB II-Leistungen nicht als Einkommen berücksichtigt. Der Ausländer muss daher zur Sicherung seines Lebensunterhalts noch mehr Einkommen nachweisen.
Weitere Details finden Sie in den Hinweisen von Claudius Voigt: Lebensunterhalt, Sozialrecht und Erwerbstätigkeit – wichtige Änderungen
Kindergeld wird zum Einkommen gerechnet
Das Kindergeld wird dem Einkommen hinzugerechnet.
Das Kindergeld ist durch das Gesetz zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen (Familienleistungsgesetz) zum 1. Januar 2009 für alle Leistungsberechtigten erhöht worden.
Die neuen Kindergeldsätze liegen bei:
Sicherung des Lebensunterhalts
Sicherung des Lebensunterhaltes in Nordrhein-Westphalen
Erlass vom 6.11.2008 - Az.: 15-39.06.02-2-Lebensunterhalt:
Notwendig:
SGB II (Hartz IV) Regelsätze (unter Beachtung der Absetzbeträge und Freibeträge bei Erwerbstätigkeit)
+ Warmmiete
+ 10 Prozent