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Familiennachzug
Scheinehe - zur Erlangung eines Aufenthalts in Deutschland
Häufig wird ein Visum zum Zwecke des Ehegattennachzugs abgelehnt, weil die deutsche Botschaft oder die Ausländerbehörde davon ausgeht, dass die Ehe nur zum Schein besteht und so eine Aufenthaltserlaubnis erschlichen werden soll.
Eine Scheinehe besteht, wenn eine Ehe mit jemanden geschlossen wird, mit dem man nicht in ehelicher Lebensgemeinschaft leben möchte. Zweck der Scheinehe ist es meist, einen Aufenthalt in Deutschland zu begründen.
Strafbarkeit von "Scheinehen"
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel zu beschaffen oder einen so beschafften Aufenthaltstitel wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.
Bestraft wird also nicht die Eheschließung als solche, sondern die unrichtige Angabe gegenüber der Ausländerbehörde über das Bestehen einer Ehe, um einen Aufenthaltstitel zu bekommen.
Nicht nur Ausländer, sondern auch Deutsche können sich strafbar machen.
Eine Strafbarkeit scheidet grundsätzlich aus, wenn weder der Ausländer noch der Deutsche eine entsprechende Erklärung gegenüber der Ausländerbehörde abgibt. Eine Erklärungspflicht besteht grundsätzlich nur für den Antrag stellenden Ausländer.
Wird eine Scheinehe vermittelt, so kann dies als Beihilfe bestraft werden, auch wenn der Vermittler keine Erklärung gegenüber der Ausländerbehörde abgibt.
Beschafft sich ein Ausländer durch falsche Angabe bei einer deutschen Botschaft oder Konsulat eine Visum, so ist dies nicht strafbar. Wird dieses Visum allerdings zur Einreise nach Deutschland benutzt, macht sich der Ausländer strafbar.
Die Begehung der Straftat kann zur Ausweisung führen.
Wir helfen Ihnen gerne, den Ehegattennachzug zu ermöglich und den Vorwurf der Scheinehe zu entkräften. Gerne verpflichten wir die deutsche Botschaft dazu, eine Visum zum Ehegattennachzug oder die Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
Wann liegt ein Scheinehe vor?
Konkrete Anhaltspunkte für eine Scheinehe sind insbesondere
Diese Indizien bzw. Verdachtsmomente dürfen nicht isoliert betrachtet werden. Vielmehr bedarf es einer Gesamtbetrachtung. Im Hinblick auf die grundsätzlich bestehende Eheschließungsfreiheit und das Verbot der Diskriminierung deutsch/ausländischer Verlobter sind erhebliche und gewichtige Gründe erforderlich, um die Ablehnung der Eheschließung zu stützen. Der Standesbeamte darf seine Mitwirkung lediglich dann verweigern, wenn der ehefremde Zweck sowohl ausschließlich als auch offenkundig und jederzeit nachweisbar von beiden Heiratswilligen verfolgt wird.
Auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die Verlobten durch die Eheschließung auch Vorteile hinsichtlich des Aufenthaltsrechts des ausländischen Verlobten erhoffen, ist die Verweigerung der Mitwirkung des Standesbeamten nicht gerechtfertigt, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Aufenthaltserlaubnis für den Verlobten den alleinigen Zweck der Eheschließung darstellt.