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Aufenthaltsrecht
Aufenthaltserlaubnis
Das neue Zuwanderungsgesetz geht von drei Aufenthaltstiteln aus:
1. Visum
2. Aufenthaltserlaubnis
3. Niederlassungserlaubnis
Begriffe des alten Aufenthaltsgesetzes waren Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsberechtigung, Aufenthaltsbewilligung und Aufenthaltsbefugnis. Der Oberbegriff war die Aufenthaltsgenehmigung.
Die Aufenthaltserlaubnis für Deutschland wird grundsätzlich befristet erteilt, während die Niederlassungserlaubnis unbefristet, zeitlich und räumlich unbeschränkt ist und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt.
Die Aufenthaltserlaubnis wird zu den im Aufenthaltsgesetz genannten Zwecken erteilt:
Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu jedem dieser Zwecke ist jeweils an eigene Voraussetzungen gebunden.
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist grundsätzlich an dieselben Voraussetzungen geknüpft wie die erstmalige Erteilung.
Allerdings kann die zuständige Behörde eine Verlängerung ausschließen, wenn der Aufenthalt nach seiner Zweckbestimmung nur vorübergehend sein sollte.
Zu berücksichtigen ist bei der Verlängerung nunmehr auch, ob ein Ausländer seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Teilnahme an einem Integrationskurs nachgekommen ist, sofern diese Verpflichtung besteht.
Au-pair-Beschäftigung
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis kann auch für Au-Pairs erfolgen.
Auch hierfür müss grundsätzlich ein Visum bei der deutschen Botschaft vom Ausland her beantragt werden.
Die Beschäftigung als Au-Pair ist grundsätzlich nur bis zum Alter von 25 Jahren möglich.
Die Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage der FDP zur Beschäfigung von Au-pairs in Deutschland, au-pair-Beschäftigung.pdf.
Aufenthalt zum Zwecke des Studiums
Eine Zusammenfassung zum Ausländerrecht für Studierende finden Sie in dieser PDF-Datei "AuslaenderrechtStudierende2.pdf", die derzeit überarbeitet wird.